Fluchttreppen
Neue Vorschriften erfordern zunehmend sofortiges Handeln in Bezug auf Brandschutz in Gebäuden. In möglichst kurzer Zeit müssen temporäre Lösungen gefunden werden, um sichere Fluchtwege zu gewährleisten.
Fluchttreppen sind der Definition nach „notwendige Treppen“. Es gelten somit die Regeln wie für Dauerbauwerke.
Für die Ausführung gilt die Vorschrift „§34 Musterbauordnung“.
Für das Genehmigungsverfahren die jeweilige Landesbauordnung.
Für jede Treppenanlage ist somit vor der Errichtung eine gültige Baugenehmigung und eine geprüfte statische Berechnung vorzulegen.
Hier bieten die Gerüsthersteller auf Grundlage von Systembauteilen verschiedene Lösungen an.
Entgegen der Vorschrift für die Lastannahme bei Gerüsten müssen bei Treppenanlage die Nutzlasten gleichzeitig auf alle Treppenläufe und Podeste angesetzt werden. Somit sind der Aufbauhöhe und/oder der Laufbreite solcher Konstruktionen aus Gerüstbauteilen enge Grenzen gesetzt. Auch die Abtragung der Horizontalkräfte, maßgeblich aus der Windbelastung auf das anzusetzende Verkehrsband, ist oftmals problematisch. Die geltenden Vorschriften lassen nur einen geringen Spielraum im Umgang mit den anzusetzenden Lasten zu. Unser Bestreben ist es, unter Beachtung aller Normenwerke, die Planung mit den bestmöglichen Randbedingungen für unsere Kunden auszuführen.